Weitere Entscheidung unten: LG Göttingen, 30.03.2001

Rechtsprechung
   LG Potsdam, 05.04.2002 - 5 T 79/01   

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https://dejure.org/2002,28550
LG Potsdam, 05.04.2002 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2002,28550)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05.04.2002 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2002,28550)
LG Potsdam, Entscheidung vom 05. April 2002 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2002,28550)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; "Löschung einer Firma" als vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Beiordnung eines Rechtsanwaltes; "Löschung einer Firma" als vorrangiges Ziel des Insolvenzverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

    Auszug aus LG Potsdam, 05.04.2002 - 5 T 79/01
    Die Beschwerde des Antragstellers ist gem. §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO , 4 InsO zulässig und statthaft (vgl. BGH NJW 2000, 1869 ).
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 565/02

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im

    Der Gläubiger muß mit einer Quote auf seine Forderung rechnen können (LG Freiburg ZInsO 2003, 954 und 1006; LG Potsdam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598, 600; FK-InsO/Schmerbach, aaO § 13 Rn. 82).
  • FG Sachsen-Anhalt, 24.09.2015 - 3 V 916/15

    Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz - Finanzrechtsweg zur Überprüfung eines

    (2) Es mag zutreffen, das das Insolvenzgericht missbräuchliche, d. h. zu einem anderen Zweck als der gleichmäßigen Befriedigung aller Schuldner gestellte Anträge, wie etwa solche nur zum Druck zur Zahlung oder zur reinen Existenzvernichtung, zurückzuweisen hat (FG Hamburg Beschluss vom 15. November 2010 3 V 168/10, EFG 2011, 475, m.w.N.; vgl. speziell zum auf Löschung im Handelsregister zielenden Insolvenzantrag Kexel in Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 14, Rz. 8; LG Potsdam Beschluss vom 05. April 2002 5 T 79/01, ZinsO 2002, 1149), in jedem Fall aber geht die Überprüfung der Ermessensentscheidung durch das Finanzgericht über eine bloße Missbrauchs- und Verhältnismäßigkeitskontrolle hinaus (vgl. FG Hamburg Beschluss vom 18. August 2011 6 V 102/11, nachgewiesen bei juris).
  • LG Freiburg, 26.09.2003 - 4 T 216/03

    Insolvenzeröffnungsantrag eines Arbeitnehmers des Gemeinschuldners: Ablehnung von

    Die hinreichende Erfolgsaussicht fehlt jedoch, wenn der antragstellende Gläubiger auf seine Forderung voraussichtlich keinerlei Quote erhalten wird, weil der Antrag mangels Masse abgelehnt werden wird (LG Potsdam ZInsO 2002, 1149; Vallender MDR 1999, 598,600).

    Dieser Auffassung ist nicht zu folgen, weil die Interessen der Arbeitnehmer auf Gewährung von Insolvenzgeld in anderer Weise ausreichend sichergestellt sind (i.E. wie hier LG Potsdam ZInsO 2002, 1149).

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Rechtsprechung
   LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,23558
LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2001,23558)
LG Göttingen, Entscheidung vom 30.03.2001 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2001,23558)
LG Göttingen, Entscheidung vom 30. März 2001 - 5 T 79/01 (https://dejure.org/2001,23558)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 54 SGB I; § 55 SGB I; § 850k ZPO ; § 766 ZPO ; § 850c ZPO
    Pfändungsschutz für Sozialleistungen; Anwendbarkeit der Regelungen für die Pfändung von Arbeitseinkommen; Unpfändbarkeit für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung ; Rechtsbehelf des Schuldners; Vollstreckungsschutz für künftige Sozialleistungen

  • Wolters Kluwer

    Pfändungsschutz für Sozialleistungen; Anwendbarkeit der Regelungen für die Pfändung von Arbeitseinkommen; Unpfändbarkeit für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung ; Rechtsbehelf des Schuldners; Vollstreckungsschutz für künftige Sozialleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Göttingen - 72 M 47/01
  • LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Neuruppin, 08.08.2001 - 5 T 17/01
    Auszug aus LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01
    Nachdem der Rechtspfleger mit Beschluß vom 17.01.2001 dem Antrag der Schuldnerin stattgegeben hat, hat die Kammer zunächst mit Beschluß vom 01. Februar 2001 - 5 T 17/01 - diesen Beschluß aufgehoben und die Sache zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückgegeben.
  • OLG Hamm, 11.04.1990 - 14 W 31/90
    Auszug aus LG Göttingen, 30.03.2001 - 5 T 79/01
    Deshalb kommt in diesem Fall als Rechtsbehelf lediglich die Erinnerung gemäß § 766 ZPO in Betracht (Stöber, a.a.O., Randnr. 1439, OLG Hamm, Beschluß vom 11.04.1990 in JurBüro 1990, Seite 1058; Stein-Jonas-Brehm, a.a.O., Randnr. 124; Landgericht Braunschweig in Niedersächsische Rechtspflege 1988, Seite 150).
  • BGH, 16.07.2004 - IXa ZB 44/04

    Pflicht des Drittschuldners zur Beachtung des verlängerten Pfändungsschutzes ohne

    Nach Auffassung der Rechtsbeschwerde, die sich auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur beruft (vgl. OLG Hamm JurBüro 1990, 1058; LG Marburg Rpfleger 2002, 470; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; LG Braunschweig NdsRpfl 1998, 150; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850k Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1439i; Kasseler Kommentar/Seewald, SGB I § 55 Rn. 17), könne das Geldinstitut nicht verpflichtet werden, für die auf dem Konto eingegangenen laufenden Sozialleistungen die Pfändungsfreigrenze unabhängig von einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten.

    Der Schuldner muß deshalb nach Ende der Schonfrist beim Vollstreckungsgericht im Wege der Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO eine Abänderung des Pfändungsbeschlusses dahingehend erwirken, daß ihm der in § 55 Abs. 4 SGB I genannte Betrag bis zum nächsten Zahlungstermin pfandfrei belassen wird (vgl. LG Marburg Rpfleger 2002, 470 f; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Koblenz JurBüro 1998, 47; Zöller/Stöber, aaO § 850i Rn. 51; Stöber, Forderungspfändung aaO Rn. 1439i).

  • LG Flensburg, 07.04.2006 - 5 T 86/06

    Guthaben eines Schuldners auf dem Girokonto i.H.v. 1797,60 EUR ist pfandfrei;

    Nach der gegenteiligen Auffassung kann auf die Erinnerung des Schuldners das Vollstreckungsgericht - wie hier geschehen - schon für künftige, auf das Konto eingehende Sozialleistungen Pfändungsschutz nach § 850k ZPO oder § 765a ZPO gewähren (LG Münster, NJOZ 2006, 856; LG Göttingen JurBüro 2001, 492; LG Mönchengladbach NJOZ 2005, 3164).
  • LG Kassel, 28.07.2006 - 3 T 391/06
    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob mit einem darauf zielenden Antrag weitergehend auch die Vorabfreigabe für künftige Zeiträume verlangt werden könnte (so LG Göttingen JurBüro 2001, 492 [LG Göttingen 30.03.2001 - 5 T 79/01] ; Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar, SGB I § 55 Rdnr. 46; ablehnend Zöller aaO. § 850i Rdnr. 51); denn das hier streitbefangene Begehren der Schuldnerin war nur auf die laufende Periode bezogen.
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